Nürnberger Straße 62 | 91217 Hersbruck

09151 3090030

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der N+S Staplerservice GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen, die wir als Verkäufer an einen Käufer erbringen.

1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; von diesen Verkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, es liegt unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn wir in Kenntnis von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten unsere Verkaufsbedingungen.

1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferverträge an denselben Käufer als Rahmenvereinbarung, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

1.4 Vorrangig vor diesen Verkaufsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind, wie zum Beispiel Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, bedürfen der Schriftform.

2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes angegeben, sind unsere Angebote unverbindlich. Eine vom Käufer erteilte Bestellung gilt als rechtsverbindliches Angebot; falls die Bestellung nichts Abweichendes vorsieht, können wir diesen Antrag auf Abschluss eines Vertrages innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann nach unserer Wahl entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Auslieferung der Kaufsache an den Käufer erklärt werden.

2.2 An solchen dem Käufer im Zusammenhang mit dem Angebot übermittelten Unterlagen, wie z. B. Spezifikationen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsrechte vor; gleiches gilt auch für unsere Urheberrechte, soweit Urheberrechtsfähigkeit gegeben ist; ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung dürfen solche Unterlagen vom Käufer an Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Zwecke gemäß unserem Angebot zu benutzen; falls kein Kaufvertrag zustande kommt, sind sie uns auf jederzeit mögliche schriftliche Anforderung zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, ergänzend gelten die Regelungen gemäß Ziffer 11. dieser Verkaufsbedingungen.

3 Kaufpreis und Zahlungsbedingungen

3.1 Falls nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“ unter Ausschluss der Verpackungskosten, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Kaufpreise verstehen sich stets zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

3.2 Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf der vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung.

3.3 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer gemäß § 310 Abs. 1 BGB, hat der Käufer ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

3.4 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen entsprechende Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

4 Lieferzeit und Lieferverzug

4.1 Die Lieferzeit ist von uns eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Kaufgegenstand unser Werk oder das Herstellerwerk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt haben.

4.2 Wir sind zur vorzeitigen und auch zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.

4.3 Können wir die Lieferzeit wegen höherer Gewalt, wegen Arbeitskämpfen oder wegen sonstiger Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und für uns nicht erkennbar waren, nicht einhalten, so verlängert sich die Lieferzeit automatisch um eine angemessene Frist. Sowohl über den Eintritt eines solchen Ereignisses als auch üb er deren Wegfall werden wir den Käufer unverzüglich informieren.

4.4 Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist unsere ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten bzw. durch den Hersteller des Liefergegenstandes. Wir werden den Käufer unverzüglich entsprechend informieren, wenn Umstände eintreten oder für uns erkennbar werden, aus den sich er gibt, dass aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen oder rechtzeitigen Selbstbelieferung die Einhaltung der mit dem Käufer vereinbarten Lieferzeit gefährdet sein könnte. In diesem Fall werden wir den Käufer aktiv und regelmäßig auf dem Laufenden halten.

4.5 Entsteht dem Käufer wegen einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so ist der Käufer berechtigt, einen pauschalierten Entschädigungsbetrag zu beanspruchen. Dieser Pauschalbetrag beträgt bei leichter Fahrlässigkeit für jede volle Woche der Überschreitung des mit dem Käufer vereinbarten Liefertermins 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Vergütungsbetrages des Liefergegenstandes, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig an den Käufer geliefert worden ist. Unbeschadet dessen steht dem Käufer das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften ungekürzt zu. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug ergeben sich jedoch ausschließlich nur nach Ziff. 7 dieser Verkaufsbedingungen.

5 Gefahrenübergang

5.1 Ist der Käufer Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so erfolgt, falls im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, unsere Lieferung „ab Werk“; dies ist auch für den Gefahrübergang maßgeblich und zwar auch dann, falls wir ggf. noch zusätzliche Leistungen, wie z. B. den Transport oder die Versandkosten übernehmen. Bei einem vereinbarten Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über.

5.2 Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.

6 Mängel und Mängelhaftung

6.1 Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Ware gelten diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot und unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich mit dem Käufer vereinbart haben. Sämtliche Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit der Liefergegenstände und der Art der Ausführung unserer Leistungen in unseren Prospekten, Katalogen oder in unserem vor dem Angebot liegenden Schriftverkehr sowie auf Datenblättern gelten nur annähernd, soweit sie in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Dies gilt auch für Fotos, Zeichnungen und sonstige Abbildungen. Leistungsangaben beziehen sich auf einen Betrieb bei Lufttemperatur von +20° Celsius, ebenem Betonfußboden und trockenen Einsatzbedingungen. Abweichungen vo n angegebenen Geschwindigkeiten sind auch bei den vorstehenden Einsatzbedingungen im Bereich üblicher Toleranzen zulässig.

6.2 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder einen Dritten (z. B. des Herstellers des Liefergegenstandes) stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Liefergegenstandes dar.

6.3 Eine Garantie im Rechtssinne für unsere Liefergegenstände und/oder unsere Leistungen geben wir grundsätzlich nicht. Eine Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist.

6.4 Handelt es sich bei dem Käufer um ein Unternehmen oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, hat er den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat der Käufer uns unverzüglich, jedoch spätestens binnen 8 Kalender anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel hat der Käufer uns unverzüglich, jedoch spätestens binnen 8 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Absendung der Anzeige genügt zur Wahrung der in den vorstehenden Sätzen 2 und 3 genannten Fristen.

6.5 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, werden alle nachweislich bereits bei Gefahrübergang mit Sachmängeln behafteten Teile des Liefergegenstandes nach unserer Wahl entweder nachgebessert oder neu geliefert (Nacherfüllung). Dem gegenüber verbleibt das Wahlrecht jedoch beim Käufer, falls er Verbraucher im rechtlichen Sinne ist. Der Käufer hat uns eine angemessene Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen.

6.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, zu den anderen gesetzlichen Mängelansprüchen überzugehen. Ein Rücktrittsrecht wegen unerheblicher Mängel steht dem Käufer nicht zu. Im Übrigen gelten die die besonderen Bestimmungen unter Ziffer 7. dieser Verkaufsbedingungen.

6.7 Sind von mehreren verkauften Liefergegenständen nur einzelne mangelhaft, beschränkt sich das etwaige Rücktrittsrecht des Käufers auf die mangelhaften Liefergegenstände, es sei denn, dass dies dem Käufer nicht zumutbar ist. Zahlungen darf der Käufer nur in einem Umfang zurückerhalten, der im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessen ist.

6.8 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so sind vom Käufer eventuelle Transportschäden dem Spediteur oder Frachtführer unverzüglich anzuzeigen; für ihn gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp).

6.9 Für sämtliche Folgen aus den nachstehenden Umständen stehen wir nicht ein: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, Verschleiß bzw. gebrauchstypische Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unterbliebene bzw. nicht den Vorschriften oder unseren Betriebsanleitungen entsprechende Wartung, ungeeignete Betriebsmittel und Ersatzteile, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder physikalische Einflüsse, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Defekt nicht auf dem Verhalten des Käufers oder eines Dritten beruht.

6.10 Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Dies gilt entsprechend bei einer etwaigen mangelhaften Bedienungsanleitung.

7 Sonstige Haftung

7.1 Für Schäden, die am Gegenstand der Lieferung selbst nicht entstanden sind, haften wir, gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, bei schuldhafter Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit, falls wir eine Garantiezusage erteilt haben und falls wir nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften sollten. Außerdem haften wir bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen.

8 Verjährung

8.1 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so verjähren die Ansprüche des Käufers in 12 Monaten. Erbringen wir jedoch Arbeiten für den Käufer an einem Bauwerk, so gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch in den Fällen eventueller Ansprüche des Käufers gemäß Ziffer 7. dieser Verkaufsbedingungen.

8.2 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher, so gelten für seine eventuellen Ansprüche die gesetzlichen Fristen.

9 Schutzrechte Dritter

9.1 Wir werden den Liefergegenstand im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten (z. B. Patente, Urheberrechte) – nachfolgend „Schutzrechte“ genannt – erbringen. Für den Fall, dass Dritte berechtigte Ansprüche aus Schutzrechten gegen den Liefergegenstand oder Teile davon erheben, werden wir nach unserer Wahl zunächst auf unsere Kosten für den betreffenden Liefergegenstand entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder diesen so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Käufers, durch eine für uns nicht vorhersehbare Anwendung- oder Einsatzmöglichkeit oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird und dadurch eine eventuelle Schutzrechtsverletzung entstanden ist.

9.2 Der Käufer ist verpflichtet, uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu informieren. Er darf Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Abwehrmaßnahmen oder Vergleichs-verhandlungen sind ausschließlich uns vorbehalten.

9.3 Im Fall eines Verstoßes gegen Schutzrechte Dritter gelten im Übrigen die Regelungen der Ziffern 6 und 7 dieser Verkaufsbedingungen entsprechend.

10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das alleinige Eigentum an allen Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Ansprüche vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.

10.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und angemessen gegen übliche Risiken (Diebstahl, Feuer, Wasser, etc.) zu versichern. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der gelieferten Vorbehaltswaren im Ganzen oder in Teilen ist für die Dauer des Eigentumsvorbehalts nicht gestattet. Der Käufer verpflichtet sich für den Fall, dass wir die Liefergegenstände nicht an den Käufer selbst, sondern an einen Dritten liefern, diesen Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt und die Unzulässigkeit von Verpfändungen und Sicherungsübereignungen ausdrücklich hinzuweisen.

10.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werk oder Werklieferungsverträgen, Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlust der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware hat der Käufer sich gegenüber seinen Abnehmern bzw. Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Käufer ist nicht zum Weiterverkauf der Ware an Dritte berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot unterliegt.

10.4 Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Der Käufer hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Tritt der Käufer die Forderungen aus dem Weiterverkauf im Rahmen eines echten Factorings ab, hat der Käufer uns dies anzuzeigen. Der Käufer tritt die für die Abtretung erlangte Zahlungsforderung gegen den Factor bereits jetzt in Höhe der zu sichernden Forderung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Werden die hiermit an uns abgetretenen Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt, so tritt der Käufer hiermit an uns einen etwaigen positiven Saldo des Kontokorrents bis zur Höhe der uns zustehenden Forderung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

10.5 Gerät der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist in Besitz zu nehmen. Befindet sich die Vorbehaltsware im Besitz eines Dritten, ist der Käufer auf unser erstes Anfordern verpflichtet, uns den Aufenthaltsort der Vorbehaltsware mitzuteilen und ist damit einverstanden, dass wir die Vorbehaltsware auch in diesem Fall in Besitz nehmen. Von den hier genannten Rechten werden wir nur Gebrauch machen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. 10.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als zehn Prozent, werden wir auf schriftlichen Wunsch des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl an den Käufer freigeben.

11 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

11.1 Der Käufer ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Unterlagen und Informationen, wie zum Beispiel Spezifikationen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Dokumente und Informationen strikt geheim zu halten; gleiches gilt auch für alle unserer sonstigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die wir dem Käufer zur Kenntnis bringen. Dritten dürfen sie nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen bzw. sonstige darin enthaltene Informationen allgemein bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Jahren seit Ablieferung des Liefergegenstandes.

11.2 Der Käufer ist verpflichtet, die den mit uns geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis zu behandeln. Der Käufer ist außerdem verpflichtet, auch über die Geschäftsverbindung mit uns Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Allgemeine Instandhaltungsbedingungen der N+S Staplerservice GmbH

1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Instandhaltungsbedingungen (nachfolgend auch „Servicebedingungen“ genannt) gelten für alle Instandhaltungsleistungen (nachfolgend allgemein „Serviceleistungen“ genannt), die die N+S Staplerservice GmbH im Auftrag für Dritte (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) erbringt. Bei den Serviceleistungen kann es sich um folgende Leistungen handeln: Inspektion, Instandsetzung, Wartung.

1.2 Diese Servicebedingungen gelten ausschließlich; von diesen Servicebedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, es liegt unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn wir in Kenntnis von unseren Servicebedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Serviceleistung vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten unsere Servicebedingungen.

1.3 Unsere Servicebedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge bzw. Verträge über die Erbringung von Serviceleistungen durch denselben Auftraggeber als Rahmenvereinbarung, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

1.4 Vorrangig vor diesen Servicebedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind, wie zum Beispiel Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, bedürfen der Schriftform

2 Kostenvoranschlag

2.1 Auf Wunsch des Auftraggebers und/oder soweit überhaupt zumutbar möglich, werden wir dem Auftraggeber bei Auftragserteilung die voraussichtlich entstehenden Instandhaltungskosten mitteilen; anderenfalls kann uns der Auftraggeber eine Kostenobergrenze vorgeben. Kann die Instandhaltung zu den von uns mitgeteilten Kosten nicht durchgeführt werden oder halten wir während der Instandhaltung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die ihm mitgeteilten voraussichtlichen Kosten um mehr als 20 % überschritten werden.

2.2 Wird vor der Ausführung der Serviceleistungen ein verbindlicher Kostenvoranschlag gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist - soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich erteilt wird. Der Kostenvoranschlag selbst ist nur vergütungspflichtig, falls wir dies im jeweiligen Einzelfall mit dem Auftraggeber auch vereinbart haben.

2.3 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten und erforderlichen Vorarbeiten bzw. der hierfür nachweislich entstandene Aufwand (z. B. Demontagearbeiten und Fehlersuchzeiten) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Serviceleistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird. Diese zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Vorarbeiten werden dem Auftraggeber jedoch dann nicht berechnet, soweit uns der Auftraggeber den entsprechenden Instandhaltungsauftrag erteilt.

2.4 Erteilt der Auftraggeber nach der Abgabe eines Kostenvoranschlages keinen Instandhaltungsauftrag, haben wir den Instandhaltungsgegenstand nur nach gesondertem Auftrag und gegen Kostenerstattung wieder in den Ursprungszustand zurück zu versetzen, es sei denn, dass die von uns vorgenommenen Vorarbeiten zur Vorbereitung des Kostenvoranschlages nicht notwendig waren.

3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

3.1 Wir sind berechtigt, auf die Servicevergütung vom Auftraggeber eine angemessene Anzahlung bzw. Vorauszahlung zu verlangen.

3.2 Bei der Inrechnungstellung werden wir die Preise für Materialien, Arbeitsleistungen und die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert ausweisen. Liegt dem Serviceauftrag ein verbindlicher Kostenvoranschlag zugrunde, so genügt eine Bezugnahme auf diesen Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang gesondert auszuweisen sind.

3.3 Alle abzurechnenden Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, die ebenfalls gesondert ausgewiesen wird.

3.4 Die Zahlung ist in bar bei Abnahme und Aushändigung des Instandhaltungsgegenstandes oder innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt unserer entsprechenden Rechnung ohne Skontoabzug auf das angegebene Bankkonto zu leisten.

3.5 Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei Serviceleistungen außerhalb unseres Werkes

4.1 Der Auftraggeber hat unser Servicepersonal bei der Durchführung der Serviceleistungen auf seine Kosten zu unterstützen.

4.2 Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Instandhaltungsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch unseren Serviceleiter über bestehende besondere Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. Sollte unser Servicepersonal gegen solche Sicherheitsvorschriften verstoßen, wird uns der Auftraggeber unverzüglich informieren.

4.3 Der Auftraggeber wird uns bzw. unser Servicepersonal erforderlichenfalls insbesondere mit folgenden Maßnahmen unterstützen: a) Bereitstellung von geeigneten Hilfskräften während der Durchführung der Serviceleistung; die Hilfskräfte unterliegen der Weisungsbefugnis unseres Serviceleiters. Ist aufgrund einer Weisung durch unseren Serviceleiter durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden entstanden, finden die Ziffern 9 und 10 dieser Servicebedingungen entsprechende Anwendung. b) Zurverfügungstellung von eventuell erforderlichen Vorrichtungen und Werkzeugen. c) Bereitstellung von Energie, Heizung, Beleuchtung, Wasser, einschließlich der jeweiligen Anschlüsse. d) Zurverfügungstellung von trockenen und verschließbaren Räumen für die Aufbewahrung unseres Werkzeugs sowie Bereitstellung diebstahlsicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume einschließlich Erster Hilfe für unser Servicepersonal.

4.4 Die unter vorstehender Ziffer 4.3 genannten Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers müssen sicherstellen, dass von uns die beauftragten Servicearbeiten unverzüglich begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden können.

4.5 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, die dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungshandlungen im Wege der Ersatzvornahme selbst oder durch Dritte auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen.

5 Transport und Versicherung

5.1 Sofern im jeweiligen Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, wird der Auftraggeber den Instandhaltungsgegenstand auf eigene Kosten und Gefahr bei uns anliefern und nach Fertigstellung der Serviceleistung wieder bei uns abholen.

5.2 Falls wir im Einzelfall im Auftrag des Auftraggebers den Hin- und Rücktransport durchführen sollen, werden wir auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers auf seine Kosten eine entsprechende Transportversicherung abschließen.

5.3 Während der Durchführung der Servicearbeiten in unserem Werk besteht kein Versicherungsschutz. Nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Anforderung seitens des Auftraggebers können wir auf seine Kosten Versicherungsschutz zur Absicherung der üblichen Risiken besorgen.

5.4 Sollte nach Fertigstellung der Servicearbeiten der Auftraggeber mit der Abholung des Instandhaltungsgegenstandes in Verzug geraten, können wir für die Lagerung in unserem Werk oder an einem anderen geeigneten Ort die hierbei entstehenden Kosten berechnen.

6 Instandhaltungsfrist

6.1 Eventuelle Angaben über die Fristen zur Erbringung der Servicearbeiten stellen Schätzungen dar und sind daher für uns unverbindlich.

6.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Frist zur Erbringung der Servicearbeiten, die dann auch als verbindlich zu bezeichnen ist, kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn eventuelle Vorarbeiten und Fehlersuchzeit und Dergleichen abgeschlossen sind und der Umfang der Serviceleistungen genau feststeht.

6.3 Eine verbindliche Servicefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Instandhaltungsgegenstand zur Übernahme bzw. Abnahme, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, von uns gegenüber dem Auftraggeber angeboten wird.

6.4 Sollten sich während der Servicefrist zusätzliche Servicearbeiten als erforderlich erweisen oder vom Auftraggeber weitere Aufträge für zusätzliche Servicearbeiten erteilt werden, so verlängert sich die verbindliche Servicefrist entsprechend.

6.5 Verzögert sich die Durchführung der Servicearbeiten durch Arbeitskämpfe oder durch den Eintritt von sonstigen Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Serviceleistung von nicht unerheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der verbindlich vereinbarten Servicefrist ein. 6.6 Erwächst dem Auftraggeber infolge unseres Verzuges ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % der Netto-Servicevergütung. Setzt uns der Auftraggeber nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Erbringung der Serviceleistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt; davon unberührt bleiben die gesetzlichen Ausnahmefälle, in denen keine Fristsetzung erforderlich ist. Auf unser Verlangen hat uns der Auftraggeber binnen angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 10.1 dieser Servicebedingungen.

7 Abnahme und Spätestfrist

7.1 Sobald wir dem Auftraggeber die Beendigung der Servicearbeiten angezeigt haben und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Instandhaltungsgegenstandes stattgefunden hat, ist der Auftraggeber zur Abnahme der Servicearbeiten verpflichtet. Erweist sich die Serviceleistung als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fällt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann die Abnahme nicht verweigert werden.

7.2 Sollte sich die Abnahme aus Gründen verzögern, die wir nicht zu vertreten haben, so gilt nach Ablauf von 14 Tagen seit Anzeige der Beendigung der Servicearbeiten die Abnahme als erfolgt.

7.3 Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1 An allen im Rahmen des Servicevertrages verwendeten bzw. in den Instandhaltungsgegenstand eingebauten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Servicevertrag vor.

8.2 Wird der Instandhaltungsgegenstand mit unseren Ersatz- bzw. Austauschteilen verbunden und ist der Instandhaltungsgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Auftraggeber bis zur vollständigen Zahlung der Servicevergütung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Instandhaltungsgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt für uns ein solches Miteigentum.

9 Mängel und Mängelhaftung

9.1 Nach Abnahme der Serviceleistung haften wir für Mängel der Serviceleistung unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers unbeschadet der Ziffern 9.3 und 10. dieser Servicebedingungen in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

9.2 Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fällt. Darunter fallen auch Materialbeistellungen durch den Auftraggeber. Auch bei durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommenen Änderungen der Serviceleistungen wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

9.3 Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht nur, wenn die Instandhaltung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist; davon unberührt bleiben die gesetzlichen Ausnahmefälle, in denen keine Fristsetzung erforderlich ist. Im Übrigen hat der Auftraggeber das Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.4 Von dieser Regelung unter Ziffer 9 bleiben unberührt weitere Ansprüche gemäß Ziffer 10.2 dieser Servicebedingungen.

10 Sonstige Haftung des Auftragnehmers

10.1 Wenn durch unser Verschulden der Instandhaltungsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung und Einweisung für Bedienung und Wartung des Instandhaltungsgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der nachfolgenden Ziffer 10.2.

10.2 Für Schäden, die nicht am Instandhaltungsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen – nur

  1. bei Vorsatz
  2. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter
  3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
  4. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat
  5. im Rahmen einer Garantiezusage
  6. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

11 Verjährung

11.1 Alle Ansprüche des Auftraggebers, der Unternehmer gemäß § 310 Abs. 1 BGB ist, verjähren – aus welchen Rechtsgründen auch immer – in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Ziffer 10.2 dieser Servicebedingungen gelten jedoch die gesetzlichen Fristen. Erbringen wir die Serviceleistungen an einem Bauwerk und verursachen wir dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

11.2 Die gesetzlichen Fristen gelten uneingeschränkt, falls die Serviceleistungen von uns für einen Verbraucher erbracht werden.

12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

12.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Servicevertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

12.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. In diesem Fall sind wir jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am Erfüllungsort der Serviceleistung oder am Geschäftssitz des Auftraggebers zu erheben.

Allgemeine Mietvertragsbedingungen der N+S Staplerservice GmbH

1 Allgemeines und Anwendungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend „Mietbedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen der N+S Staplerservice GmbH (nachfolgend „Vermieter“ genannt).

1.2 Diese Mietbedingungen gelten ausschließlich; von diesen Mietbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, es liegt die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters vor. Auch wenn der Vermieter in Kenntnis von seinen Mietbedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Mieters den Mietvertrag vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Mietbedingungen.

1.3 Diese Mietbedingungen gelten auch für alle künftigen Mietverträge mit demselben Mieter als Rahmenvereinbarung, ohne dass der Vermieter in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

1.4 Vorrangig vor diesen Mietbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, wie zum Beispiel Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, bedürfen der Schriftform.

1.6 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

2 Verzug des Vermieters

2.1 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziffer 4.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf maximal den Betrag des täglichen Nettomietpreises.

2.2 Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

2.3 Der Vermieter ist im Fall des Verzugs nach Ziffer 2.1 auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dies dem Mieter zumutbar ist.

3 Mängel bei Übergabe

3.1 Ist der Mieter Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts (nachfolgend jeweils „Unternehmer“ genannt), können bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz erheblich beeinträchtigen, nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Etwaige sonstige bei Übergabe vorhandenen Mängel sind dem Vermieter unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

3.2 Ist der Mieter Unternehmer, kann der Vermieter die Beseitigung rechtzeitig gerügter Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, auch durch den Mieter auf Kosten des Vermieters vornehmen lassen. Der Vermieter ist, sofern für den Mieter zumutbar, auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist.

3.3 Dem Mieter steht das gesetzliche Kündigungsrecht ungekürzt zu, falls der Vermieter eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels fruchtlos verstreichen lässt aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe bereits vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

4 Haftung des Vermieters

4.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

  • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters
  • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters
  • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen
  • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.

4.2 Wenn der Mietgegenstand aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Beratungen sowie anderen Nebenverpflichtungen nicht gemäß den Bestimmungen des Mietvertrages verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Ziffern 3.2, 3.3 und 4.1 entsprechend; weitergehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

5 Preise und Mietsicherheiten

5.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Schichtzeit bis zu 8 Stunden täglich innerhalb einer 5-Tage-Woche zugrunde. Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie zusätzliche Arbeitsstunden sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen; sie werden vom Vermieter zusätzlich berechnet.

5.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.

5.3 Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, vom Mieter eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises sowie eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

5.4 Ist der Mieter Unternehmer, steht ihm das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.5 Stehen dem Mieter Ansprüche gegen seinen Kunden, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, zu, tritt der Mieter seine Ansprüche an den Vermieter ab, soweit diese Ansprüche aus der Nutzung der Mietsache herrühren. Hiermit wird die Abtretung vom Vermieter angenommen.

6 Obhut- und Unterhaltungspflichten

6.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bestimmungs- und ordnungsgemäß zu behandeln, insbesondere auch vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch zu schützen und nur von sachkundigen Personen bedienen zu lassen.

6.2 Der Mieter ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Wartung des Mietgegenstandes auf eigene Kosten durchzuführen.

6.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter rechtzeitig notwendige Inspektions- und Reparaturarbeiten mitzuteilen und diese sodann unverzüglich durch den Vermieter durchführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter.

6.4 Um sich vom Vorhandensein und Zustand des Mietgegenstandes zu überzeugen, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu sichten und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, diesen selbst zu untersuchen bzw. durch Dritte untersuchen zu lassen.

6.5 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Standort des Mietgegenstandes anzugeben sowie jeden Wechsel des Standortes.

7 Beendigung und Rückgabe

7.1 Ist der Mieter Unternehmer, ist er verpflichtet, die beabsichtigte Rückgabe des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzukündigen.

7.2 Der Mieter hat den Mietgegenstand in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand, insbesondere auch betriebsfähig, vollgetankt und gereinigt, zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten.

7.3 Ist der Mieter Unternehmer, hat die Rückgabe während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter noch am Rückgabetag eine ordnungsgemäße Überprüfung des Mietgegenstandes durchführen kann.

7.4 Wird der Mietgegenstand durch Vereinbarung der Vertragsparteien vom Vermieter abgeholt, hat der Mieter diesen ordnungsgemäß verpackt und transportbereit an einer ungehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten.

8 Sonstige Pflichten des Mieters

8.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters darf der Mieter den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte an dem Mietgegenstand einräumen.

8.2 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter (unverzüglich schriftlich und vorab telefonisch) Anzeige zu erstatten sowie dem Vermieter alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zu übermitteln und den Dritten hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung, etc. Rechte an dem Mietgegenstand geltend macht.

8.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl und Sachbeschädigung des Mietgegenstandes zu treffen und bei allen Unfällen und möglichen Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand den Vermieter unverzüglich zu informieren. Beim Verdacht von Straftaten und bei Verkehrsunfällen ist der Mieter verpflichtet, die Polizei einzuschalten.

9 Kündigungsrechte der Vertragspartner

9.1 Über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag sind für beide Vertragspartner ordentlich nicht kündbar.

9.2 Die ordentliche Kündigung für beide Vertragspartner ist auch ausgeschlossen für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit haben beide Vertragspartner das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

9.3 Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

9.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund für beide Vertragspartner wird nicht berührt.

10 Schlussbestimmungen

10.1 Das dem Vertrag zugrunde liegende Mietverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Mietvertrag abgeschlossen hat.

10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach Wahl des Vermieters – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

Merkliste (0)