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UVV- und ASU-Prüfung
für kraftbetriebene Flurförderfahrzeuge

Jeder Unternehmer ist dazu verpflichtet, die im Betrieb eingesetzten kraftbetriebenen Flurförderzeuge und ihre Anbaugeräte in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen im Rahmen einer UVV-Prüfung nach FEM 4.004 prüfen zu lassen. Die Ergebnisse einer solchen Prüfung sind in ein Prüfbuch einzutragen.

Folgendes muss aus den Aufzeichnungen im Prüfbuch hervorgehen:

  • Datum und Umfang der Prüfung (mit Angabe eventuell noch ausstehender Teilprüfungen)
  • Ergebnis der Prüfung (inkl. Angabe der festgestellten Mängel)
  • Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen
  • Angaben zu notwendigen Nachprüfungen
  • Name und Anschrift des Prüfers

Bei Flurförderzeugen, deren Fahrwerk durch Muskelkraft betrieben wird, ist eine Prüfung nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder Arbeitsschutzbehörde erforderlich. Als Unternehmer haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass die Beseitigung der während der Prüfung festgestellten Mängel im Prüfungsnachweis vermerkt wird. Bei Bedarf müssen die Prüfungsnachweise eingesehen werden können (VBG 36).

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